Satzung – Aquanautic Taucher Hamburg e.V.

Satzung – Stand 29.03.2014 –

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Aquanautic Taucher Hamburg e.V.

Der Verein wurde am 22. Januar 1976 gegründet. Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in der “Freie und Hansestadt Hamburg” eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tauchsportes.

Der Verein ist Mitglied des Verbandes deutscher Sporttaucher e.V und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für den Etat unserer Jugendsparte.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie “eigenwirtschaftliche Zwecke”. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln desselben erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Austritt keinerlei vermögensrechtliche oder sonstige finanzielle Zuwendungen erhalten. Das gleiche gilt bei der Auflösung des Vereins. Ausgenommen sind natürlich die Rückzahlungen bzw. die Rückgabe eventuell dem Verein zur Verfügung gestellte Geräte, bzw. dem Verein gewährte Kredite. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist:

  1. eine schriftliche Anmeldung,
  2. der Nachweis eines ärztlichen Unbedenklichkeitsbefundes für den Tauchsport,
  3. die Zahlung des Aufnahmebeitrages und der laufenden Mitgliedsbeiträge,
  4. die Zustimmung des Vorstandes,
  5. die Unterzeichnung einer Einzugsermächtigung für die Zahlung der monatlichen Beiträge.

§4 Probezeit

Die Aufnahme erfolgt zunächst für ein halbes Jahr zur Probe, und kann während dieser Zeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Die gezahlte Aufnahmegebühr wird entsprechend der Probemitgliedschaft (umgelegt auf 6 Monate) anteilig zurückerstattet. Innerhalb der Probezeit genießt das neue Mitglied alle Rechte und Pflichten eines vollwertigen Mitgliedes.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann erlöschen durch:

  1. freiwilligen Austritt – dieser muß per Einschreiben an den 1. Vorsitzenden, acht Wochen vor Quartalsende, erfolgen.
  2. Ausschluss
  3. Tod des Mitgliedes

Die Mitglieder haben bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§5a Vereinsausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gelten insbesondere:

  • eine schwere Schädigung des Vereinsansehens,
  • eine schwere Schädigung der Vereinsbelange,
  • wiederholtes Handeln gegen ausdrückliche Vereinszwecke,
  • eine Verletzung oder Nichterfüllung der Mitgliederpflichten, insbesondere die Nichtzahlung fälliger Beiträge,
  • erhebliche Streitigkeiten mit oder unter Vereinsmitgliedern.

Einen Antrag auf Auschluss eines Mitgliedes aus dem Verein können die Mitgliederversammlung, der Vorstand, aber auch jedes Vereinsmitglied stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand unterrichtet das Mitglied über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein und gibt ihm die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, eine persönliche Anhörung ist nicht erforderlich.

Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Ausschluss. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit dem Zugang des Beschlusses wirksam. Seine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten enden, etwa überzahlte Beiträge sind dem Mitglied zu erstatten.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. 1. Vorsitzender
  2. 2. Vorsitzender
  3. Kassenwart
  4. Schriftführer
  5. Ausbildungsleiter
  6. 1. Beisitzer
  7. 2. Beisitzer
  8. Gerätewart
  9. Jugendwart.

Dieser Vorstand ist Vorstand im Sinne der Satzung und G.O. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und Geschäftsordnung des Vereins. Vertretungsbefugt im Sinne des §26 BGB Abs. 2, sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart, sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

   §26 BGB [Vorstand, Vertretungsmacht]

   (2)Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Eine Vorstandssitzung ist mindestens 7 Tage vorher einzuberufen, bei Zustimmung aller Vorstandsmitglieder genügt auch ein kürzerer Zeitraum. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit. Kommt diese nicht zustande, erfolgt kein neuer Beschluss, es wird wie vorher verfahren.

Die Vorstandsbeschlüsse sind den Mitgliedern detailliert mitzuteilen.

§7 Wahlen

§7.1 Wahl des Vorstandes

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt generell für 2 Jahre. Die 1.+ 2. Vorsitzenden sowie die 1.+2. Beisitzer sind antizyklisch zu wählen, um eine gewisse Kontinuität zu gewährleisten, Der Wahl der 1. erfolgt in ungeraden Jahren, die der 2. in den geraden Jahren. Bei vorgezogen Neuwahlen ist die Amtszeit entsprechend kürzer, damit der Zyklus wieder eingehalten wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§7.2 Wahl der Kassenprüfer

Es gibt zwei Kassenprüfer. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt generell für 2 Jahre. Die 1.+ 2. Kassenprüfer sind antizyklisch zu wählen, um eine gewisse Kontinuität zu gewährleisten, Der Wahl der 1. erfolgt in ungeraden Jahren, die der/des 2. in den geraden Jahren. Bei vorgezogen Neuwahlen ist die Amtszeit entsprechend kürzer, damit der Zyklus wieder eingehalten wird. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§8 Beiträge

Die Beiträge sind quartalsweise im voraus zu entrichten. Die Höhe wird in der Hauptversammlung alljährlich mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Beiträge sind eine Bringschuld.

§9 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Gremium des Vereins.

  1. Aufgaben
    • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes.
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    • Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende/kommende Jahr
    • Genehmigung der Jahresabrechnung des vorigen Jahres.
    • Entlastung des Vorstandes.
    • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
    • Genehmigung des Beitrages
    • Genehmigung des Vorschlages des Vorstandes über die Höhe des zweckgebundenen Etats, die der Jugendgruppe zur Verfügung gestellt wird.
  2. Im 1. Vierteljahr eines Jahres soll eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Hauptversammlung der Jugend sollte sinngemäß vorher stattgefunden haben.
  3. Auf Antrag von 15 Personen oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag des Vorstandes muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden.
  4. Zu den Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet 2/3 Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahren, sowie Jugendwart und Jugenddelegierter.
  6. Anträge zur Hauptversammlung müssen 14 Tage vor Stattfinden beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Das gleiche gilt bei Satzungsänderungen. Die Anträge werden spätestens 7 Tage vor der Versammlung auf geeignete Weise veröffentlicht. (z.Zt. z.B. auf unserer Homepage (ATH-intern), per Fax, Email ).
  7. Von der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.

§10 Satzungsänderung

Diese bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit der auf der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.

§11 Auflösung

Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder wird der Antrag angenommen. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hamburger Sportbund e.V. mit der Auflage, es für den Unterwassersport zu verwenden. Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§12 Benachrichtigungen

Benachrichtigungen an die Mitglieder können durch verschiedene Arten erfolgen (Brief, Fax, E-Mail). Vorausgesetzt das Mitglied befürwortet dies schriftlich.

§13 Jugendordnung

Die Jugendordnung wird im Anhang dieser Satzung geführt.

Alle Änderungen, sowie die erste Übernahme der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung des Vereinsvorstandes.

Anhang zur ATH – Satzung

Jugendordnung 2003

Die Vereinsbezeichnung wird im folgenden mit dem Kürzel “ATH” bezeichnet.

§1

Die Jugend im ATH wird gebildet aus den Mitgliedern des Vereins unter dem vollendeten 18. Lebensjahr, sowie den von der Jugend gewählten Vertretern

§2

Die Jugendgruppe ist fester Bestandteil des ATH.

Die Jugendgruppe (im folgenden nur noch JG genannt) darf nichts unternehmen, was gegen das Ansehen und die Satzung des ATH verstößt.

Die JG verwaltet sich selbst und entscheidet selbständig über die ihr zufließenden Mittel. Die Mittel sind vereinszweckgebunden. (s. §1 der Hauptsatzung)

§3

Die JG setzen sich für die Ziele des ATH ein. Sie bekennt sich zur olympischen Idee. Die JG ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Die JG wollen zur Persönlichkeitsbildung beitragen. Fähigkeiten zum sozialen Verhalten entwickeln, im sportlichen und gesellschaftlichen Zusammenwirken mit anderen Jugendlichen. ohne Ansehen derer Herkunft, Abstammung sowie gesellschaftlichem Standort oder körperlicher Behinderung basierend auf der olympischen Idee, das Miteinander fördern und unterstützen.

§4

Gremien der ATH – Jugendgruppe:

1. Jugendvollversammlung

  1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Gremium der Jugend des ATH.
    Sie besteht aus allen Mitgliedern der Jugendgruppe.
  2. Aufgaben
    • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes.
    • Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstandes und der Kassenprüfer.
    • Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung.
    • Entlastung des Jugendvorstandes.
    • Wahl des Jugendvorstandes.
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  3. Die ordentliche Jugendvollversammlung findet jährlich vor der Hauptversammlung der “Alten” statt. Sie wird vier Wochen vorher vom Jugendvorstand schriftlich einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Jugendgruppe oder auf aufgrund eines Jugendvorstandsbeschlusses muss eine außerordentliche Jugendvollversammlung einberufen werden.
  4. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

2. Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:
    1. Jugendwart
    2. Stellvertretender Jugendwart
    3. Jugenddelegierter (bei seiner Wahl unter 21 Jahren)
    4. Jugendkassenwart
    5. Jugendschriftführer.
    Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes des ATH.
  2. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Clubsatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und des Vorstand des ATH verantwortlich.
  3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden jährlich von der Jugendvollversammlung gewählt.
  4. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendgruppe zufließender Mittel.

§5

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und des Vereinsvorstandes.

§6

Die Jugendordnung ist von der Vollversammlung der Jugendgruppe verabschiedet und Bedarf der Zustimmung des ATH – Vorstandes. Die Jugendordnung ist Anhang der Satzung des ATH.